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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen
BaySafe – Schwarz eK
Inhaber Maximilian Schwarz

Stand: Dezember 2023


§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen geltend auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen sowie deren Herstellung, ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen. Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Besteller, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen. Über Änderungen unserer AGB werden wir den Besteller in diesem Fall unverzüglich informieren.

(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern und Verbrauchern. Bestehende Abweichungen werden in den einzelnen Regelungen klargestellt. Es erfolgt keine Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle.


§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge nehmen wir durch Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Bestellung an.

(2) Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

(3) Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

§ 3 Preise/Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Die Preise/Listenpreise verstehen sich netto je Stück/Paar bzw. Verrechnungseinheit.

(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Soweit der Besteller Verbraucher ist, werden die Preise inklusive Umsatzsteuer ausgewiesen.

(3) Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluß erfolgen soll, gelten unsere bei der Lieferung gültigen Listenpreise (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 20 Tagen netto (ohne Abzug) ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die Rechnungsbeträge bitten wir auf eines der in unseren Rechnungen aufgeführten Konten unter Angabe der Kunden-, Auftrags- und Rechnungsnummer zu überweisen. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

(5) Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluß des Vertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderung durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

(6) Wechsel, Schecks und andere Anweisungspapiere nehmen wir nur nach Vereinbarung und erfüllungshalber entgegen. Dadurch bedingte Kosten trägt der Besteller.

(7) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(8) Bei einem Warenwert von weniger als 50,- € (netto) fallen zusätzliche Kosten in Höhe von 5,- € (netto) an (Mindermengenzuschlag).

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.

(2) Angegebene Lieferzeiten sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Wenn Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(3) Fixtermine bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Sondervereinbarung, in der jeder Liefertermin von uns als Fixtermin bestätigt wird.

(4) Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder aufgrund von unvorhergesehenen und nicht von uns zu vertretenden Ereignissen, wie etwa auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, nachträglicher Wegfall von Ausfuhr- und Einfuhrmöglichkeiten sowie unser Eigenbelieferungsvorbehalt entbinden uns für die Dauer und den Umfang ihrer Einwirkung von der Verpflichtung, vereinbarte Lieferzeiten einzuhalten. Sofern uns solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller in Folge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung und der Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns (bei Verbrauchern reicht die Textform) vom Vertrag zurücktreten.

(5) Wird eine vereinbarte Lieferzeit überschritten, ohne daß ein Lieferhemmnis gemäß vorstehendem Absatz 4) vorliegt, so hat uns der Besteller schriftlich (bei Verbrauchern reicht die Textform) eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen einzuräumen. Wird auch diese Nachfrist von uns schuldhaft nicht eingehalten, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag, nicht hingegen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Nichterfüllung oder Verzug berechtigt, es sei denn, daß uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

(6) Wir sind zu Teillieferungen in angemessenem Umfang berechtigt.

(7) Solange überfällige Posten nicht bezahlt sind, sind wir trotz Fälligkeit nicht verpflichtet, weitere Lieferungen vorzunehmen.

(8) Bei der Bestellung von Waren nach Kundenspezifikation (z.B. mit Firmenemblemen, Produkt- und Namensschriftzügen oder ähnliches versehenen Waren), ist der Besteller bei Beendigung der Vertragsbeziehung zur kompletten Abnahme aller bestellten und/oder am Lager und/oder in Produktion befindlichen Teile verpflichtet, sofern diese Teile von uns zum Zwecke der Erfüllung des Vertrages mit dem Besteller in rechtmäßiger Art und Weise beschafft und/oder bestellt wurden Diese Abnahmeverpflichtung erstreckt sich auch auf nicht gekennzeichnete Teile, wenn diese ausschließlich für die Bedürfnisse und Wünsche des Bestellers (Sonderanfertigung) gefertigt werden. Zur Abnahme können auch Halbfertigteile und Zutaten herangezogen werden, die zur Fertigung der Sonderartikel benötigt werden. Die Abnahmeverpflichtung ist auf den Halbjahresbedarf des Bestellers beschränkt. Darüber hinaus stehen uns alle gesetzlichen Rechte unbeschränkt zu.

(9) Ist im Zusammenhang mit dem Abschluß von Abrufs-, Sukzessiv- und Rahmenverträgen mit längerer Laufzeit die Bevorratung von Waren/Rohmaterialien/Halbfertigteilen erforderlich, so gewährt uns der Besteller eine Dispositionszeit- und Lagervorbereitungsdauer von sechs Monaten.

§ 5 Versand, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Die Ware reist stets unversichert und in jedem Fall auf Gefahr des Bestellers, es sei denn dieser ist Verbraucher. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und unabhängig davon, welches Transportmittel verwendet wird. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers abgeschlossen. Hieraus erwachsene Kosten gehen alleine zu Lasten des Bestellers (die Wahl des Versandortes und des Förderungsweges sowie Transportmittels erfolgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung durch uns nach bestem Ermessen), ohne Übernahme einer Haftung für billigste und schnellste Beförderung.

(2) Bei Anlieferung zu einer Baustelle ist der Besteller verpflichtet, für einen mit Lkw zu befahrenden Zuweg zu sorgen und die Ware abzuladen. Anderenfalls ist die Ware dort abzuladen und zu übernehmen, wo der befahrbare Weg endet. Wartezeiten, die durch Abladung entstehen, werden gesondert berechnet.

(3) Kommt der Besteller seiner Abladeverpflichtung nicht nach, werden die gelieferten Waren entweder durch unsere Angestellten abgeladen oder wieder zum Werk mit zurückgenommen. Werden die Waren durch unsere Angestellten abgeladen, hat der Besteller hierfür zusätzlich zu den zu bezahlenden Wartezeiten, einen Verrichtungsstundensatz in jeweils geltender Höhe zu zahlen. Werden die Waren wieder mit zum Werk genommen, kann eine erneute Anlieferung erst erfolgen, soweit die Kosten der fehlgeschlagenen Lieferung bezahlt sind.

§ 6 Gewährleistung

(1) Im kaufmännischen Verkehr setzen Mängelansprüche des Bestellers voraus, daß dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(3) Soweit der Besteller Verbraucher ist, ist er nach seiner Wahl berechtigt, Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache zu verlangen.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln.

(5) Die Produkte oder deren Verarbeitung sind weitgehend Naturprodukte. Naturgegebene Toleranzen in Farbe, Stärke, Form, Qualität, Lichtechtheit, Gewicht und Dessin berechtigen nicht zur ordnungsgemäßen Mängelrüge. Viele Produkte sind Verschleißprodukte, die je nach Beanspruchung durch den Besteller oder deren Anwender schnell innerhalb weniger Tage verbraucht sind und berechtigen ebenfalls nicht zur Rüge.

(6) Jeder Besteller und Anwender hat die von uns gelieferte Schutzkleidung und persönliche Schutzausrüstung auf ihre Tauglichkeit für den angestrebten Zweck zu prüfen. Gleichzeitig obliegt es der Verantwortung der Besteller/Anwender die Produkte auf ihre Schutzwirkung zu prüfen und gemäß Gefährdungsrisiko-Analyse sie der zweckgerechten, dem Risiko entsprechenden Anwendung, zuzuführen.

(7) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. Für Verbraucher gilt die Regelverjährungsfrist von zwei Jahren, ab Ablieferung.

(8) Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

§ 7 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens/Stornierung von Aufträgen

(1) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.

(2) Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich ist eine Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf.

(3) Soweit wir gemäß § 7 Abs. 2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluß als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –Beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter und Angestellten.

(5) Die Einschränkung dieses § 7 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

(6) Für den Fall, daß der Besteller eines Standardproduktes aus ungerechtfertigten Gründen die Annahme der Ware verweigert oder vom Vertrag zurücktritt sind wir ohne Nachweis berechtigt, Schadensersatz für die Nichterfüllung in Höhe von 25% des vereinbarten Auftragswertes zu verlangen. Der Besteller hat das Recht den Nachweis zu erbringen, daß uns ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens wir behalten wir uns ebenso wie die Ausübung der gesetzlich vorgesehenen weiteren Rechte (auf Erfüllung etc.) vor.

(7) Wird uns ein Auftrag über die Erstellung nach Kundenspezifikation gemäß § 649 BGB vorzeitig gekündigt, so sind wir ohne Nachweis dazu berechtigt, 25% (vor Produktionsbeginn) bzw. 50 % (nach Produktionsbeginn) des vereinbarten Werklohns als pauschale Ersatzforderung geltend zu machen. Dem Besteller bleibt das Recht des Nachweises eines geringeren Vergütungsanspruchs nach § 649 BGB vorbehalten. Uns selbst bleiben im übrigen alle weiteren gesetzlich vorgesehenen Rechte (insbesondere das Recht zur Geltendmachung der vereinbarten Vergütung nach § 649 BGB) vorbehalten.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Besteller sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung beglichen hat. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartung- und Inspektionsarbeiten
erforderlich sind, muß der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich (bei Verbrauchern reicht die Textform) zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(4) Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als zehn Prozent übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 9 Schutzrechte

Alle Angaben, Ablichtungen, Illustrations- und sonstige graphische photomechanische und satztechnische Darlegungen in Entwurf, Layout und Reinzeichnung sind körperlicher wie geistiger Besitz des Verwenders. Alle Rechte und Inhalte der Kataloge, auch die des auszuweisenden Nachdrucks und der photomechanischen Wiedergabe im Quell-, Negativ-, und Vervielfältigungsbereich ist Dritten in jeder Art untersagt.

§ 10 Datenspeicherung

Ihre für die jeweilige Bestellung relevanten personenbezogenen Daten werden von uns im Einklang mit jeweiligen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen zum Zweck der Durchführung des Vertrages und/oder zur Wahrung berechtigter Interessen erhoben, verarbeitet, genutzt und gespeichert. Weitere Einzelheiten zu Art und Nutzung der erhobenen personenbezogenen Daten entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung, deren jeweils aktuelle Fassung auf unserer Website https://www.reitz-gmbh.de veröffentlicht ist.

§ 11 Schlußbestimmungen

(1) Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist der jeweilige Bestimmungsort.

(2) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz in Kochel am See.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung so weit wie möglich zu verwirklichen.

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

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